Die Behandlungspflege
(heißt: Tätigkeiten, die auf ärztliche Anordnung durch Pflegekräfte erbracht werden)
- Wundversorgung, akut und chronisch
- Verbandwechsel
- Medikamentengabe
- Blutdruck- und Blutzuckermessung
- Injektionen
- Kompressionsbehandlung:
- An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
- An- und Ablegen von Kompressionsverbänden
Um die Tätigkeiten der Behandlungspflege ausführen zu können ist eine durch den behandelnden Arzt ausgestellte Verordnung zwingend erforderlich! Diese muss durch die zuständige Krankenkasse genehmigt werden, welche auch für die abschließende Zahlung aufkommt.
Wichtig zu ausgestellten Verordnungen:
- „Verordnung häuslicher Krankenpflege“ heißt das Muster 12a, welches zwingend genutzt werden muss!
- Eine Erstverordnung ist nur für 14 Tage gültig
- Eine Folgeverordnung kann bis zu einem Jahr ausgestellt und genehmigt werden
Die Grundpflege
(heißt: regelmäßig wiederkehrende Pflegeleistungen, die den Bereich der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität, sowie andere nicht-medizinische Pflegetätigkeiten umfassen)
- Ganzwaschung
- Waschen, Duschen, Baden
- Mund-, Zahn- und Lippenpflege
- Rasieren
- Hautpflege
- Haarpflege (Kämmen, ggf. waschen)
- Nagelpflege
- An- und Auskleiden inkl. An- und Ablegen von Körperersatzstücken
- Teilwaschung
- Teilwaschung (z.B. Intimbereich)
- siehe Ganzwaschung b – g
- Ausscheidungen
- Utensilien bereitstellen, anreichen
- zur Toilette führen
- Unterstützung und allgemeine Hilfestellung
- Überwachung der Ausscheidung
- Katheterpflege (insbesondere Wechsel von Urinbeutel)
- Stomaversorgung bei Anus praeter
- Inkontinenzversorgung
- Selbstständige Nahrungsaufnahme
- Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, PEG-Versorgung (Sondenernährung)
- Lagern/Betten, Mobilisation
Die Häusliche Intensivpflege/Heimbeatmung:
Die Heimbeatmung ist ein Teilgebiet der Intensivmedizin, bei der Patienten aufgrund zeitweiliger oder bleibender Störungen des Nervensystems oder der Atemmuskulatur maschinell beatmet werden, jedoch nicht zwingend in einem Krankenhaus versorgt werden müssen.
Grundsätzlich wird zwischen invasiver und nicht-invasiver Beatmung unterschieden! Bei der invasiven Beatmung werden die Patienten über eine Trachealkanüle beatmet, während bei der non-invasiven Beatmung über eine spezielle, teils maßangefertigte, Maske beatmet wird. Die invasive Beatmung wird meist kontinuierlich durchgeführt, kann aber teilweise bis zu mehreren Stunden ausgesetzt werden.
Bei jedem beatmungspflichtigen Patienten sind auch weitere Sicherheitsmaßnahmen nötig, die mit der Beatmung Hand in Hand gehen:
- Die Absaugung von Sekreten
- Die Versorgung mit Sauerstoff durch einen Sauerstoffkonzentrator und/oder eine Sauerstoffflasche
- Im Einzelfall ist ein Pulsoxymeter zur Messung des Sauerstoffgehaltes im Blut notwendig um somit eine bessere Überwachung sicherstellen zu können!
Je nach Krankheitsbild sind die Anforderungen an das häusliche Umfeld natürlich genau so individuell, wie das Krankheitsbild selbst! Typische Krankheitsbilder sind Amyotrophe Lateralsklerose (ALS), Muskeldystrophie, Guillain-Barré-Syndrom (GBS), Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Lungenemphysem, Post-Polio-Syndrom und Restriktive Erkrankungen wie Post-TBC-Syndrom, Lungengerüsterkrankung und Kyphoskoliosethorax.
Die Hauswirtschafts- und Betreuungsleistungen
- Begleitung des Pflegebedürftigen zu Arztbesuchen (Wir fahren nicht selbst!)
- Einkaufen von Gegenständen des täglichen Bedarfs (inkl. Arzneimittelbeschaffung)
- Zubereitung von warmen Speisen
- Aufräumen und Reinigen der Wohnung des handelsüblichen Lebensbereiches ohne Grundreinigung (An dieser Stelle möchten wir höflichst darauf hinweisen, dass wir kein Reinigungsunternehmen sind! Aufgrund vieler Anfragen, ob denn zum Beispiel eine Reinigung nach Bauarbeiten o.Ä. durch uns durchgeführt werden kann, müssen wir auf eine fachmännische Gebäudereinigungsfirma verweisen.)
- Waschen und Pflegen der Wäsche und Kleidung
Grundsätzlich gilt, dass Leistungen der Grundpflege über den Pflegegrad bei der zuständigen Pflegekasse abgerechnet werden – dies geschieht bei mehreren zusammengefügten Leistungen, z.B. eine Ganzwaschung, Ausscheidungen und Lagern/Betten, über sogenannte „Leistungskomplexe“.
Zusätzlich zum Pflegegrad hat jeder Pflegebedürftige die Möglichkeit die so genannten „zusätzlichen Betreuungsleistungen“ nach §45 b in Anspruch zu nehmen.